
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Event & Media 25 GmbH, Hans-Thoma-Straße 34, 76547 Sinzheim
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge der Firma
Event & Media 25 GmbH (im folgendem eventmedia genannt) und ihren
Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt), soweit keine anderweitigen
Vereinbarungen getroffen werden.
Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Beratung,
Planung und Durchführung von Media oder Produktionsaufträgen im Namen und auf
Rechnung des Auftraggebers durch eventmedia.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind
nur verbindlich, wenn sie von eventmedia schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsumfang und Preisstellung
2. 1
Der Vertrag zwischen eventmedia und Auftraggeber umfasst die von eventmedia nach dem
Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung konkretisierten Lieferungen und Leistungen.
Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang des Auftrags richten sich jeweils nach der schriftlichen
einzelvertraglichen Vereinbarung und werden mit Zugang der Auftragsbestätigung für beide
Seiten rechtsverbindlich.
2.2
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten alle Aufträge des Auftraggebers als
Festaufträge.
2.3
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren. Laufzeiten richten sich jeweils nach der
schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Aus technischen Gründen kann die Laufzeit
geringe Zeiträume früher oder später beginnen bzw. enden.
2.4
Die Preise sind Europreise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne
Umsatzsteuer. Diese wird um jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden
steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.2.5
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind Rechnungen von eventmedia sofort nach Erhalt
ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2.6
Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist — Wechsel werden zahlungshalber
angenommen. Diskont- und Einzugsspesen, Zinsen und sonstige Kosten sind eventmedia
unverzüglich zu vergüten. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn eventmedia über den Betrag
verfügen kann, d.h. bei Wechseln und Schecks sowie bei Bankeinzug erst bei Einlösung oder
endgültiger Gutschrift.
2.7
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist, ist ausgeschlossen.
2.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventmedia unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen
Rechten Dritter zu unterrichten.
2.9
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er
— unbeschadet aller anderen Rechte von eventmedia — ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen
in Höhe von jährlich 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank
(EZB) zu zahlen, soweit eventmedia nicht einen höheren Schaden nachweist.
2.10
Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die
Eröffnung eines Vergleichs - oder Konkursverfahrens beantragt oder kommt der
Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die
Gesamtforderung von eventmedia sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen
wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
eventmedia ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen
oder vom Vertrag zurückzutreten.
2.11
Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler (z. B. Werbeagentur)
handelt, der eventmedia mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt,
tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Ansprüche von eventmedia zur Sicherung
derselben ab. eventmedia nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen für eventmedia berechtigt, wenn und soweit er
die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an eventmedia sicherstellt.
Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er eventmedia hiervon
unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die
Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher — auch künftiger Forderungen von eventmedia
gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen von
eventmedia.2.12
Werbemittler (z.B. Werbeagenturen) erhalten für eine erfolgreiche Vermittlung
zwischen 10-15 % des Netto- Auftrages.
2.13
Eine Option auf Wiederkehrende Werbemaßnahme eines gleichen Kunden durch einen
Werbemittler / Werbeagentur bedarf der Schriftform / bzw. eines neuen Vertrages.
2.14
Optionen auf Werbeträgerkontingente gelten als unverbindliche Reservierung ohne
Rechtsanspruch.
2.15
Auftragsbestätigungen stehen unter der auslösenden Bedingung, dass der jeweilige Anbieter
nach Auftragserteilung an eventmedia die Durchführung des Auftrags ablehnt und
eventmedia dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt.
2.16
Der Mietauftrag endet auf jeden Fall, wenn das mit dem Grundstückseigentümer
abgeschlossene Hauptmietverhältnis, in dessen Rahmen die Aufstellung der Werbeanlagen
möglich gemacht wurde, endet bzw. die Betreibung der Werbeanlage eingestellt wird,
gleichgültig wer die Beendigung des Hauptmietverhältnisses / Betreibung zu vertreten hat.
Die anteilig geleistete Mietzahlung wird zurückerstattet. Regressansprüche wegen Auflösung
des Mietverhältnisses sind ausgeschlossen. Die vom Auftraggeber angemietete Werbefläche
steht auf privatem Grund, eventmedia hat ein besonderes Kündigungsrecht, wenn der
Grundstückseigentümer Einwände gegen die auf der angemieteten Werbefläche
angebrachten Werbung des Auftraggebers vorbringt. eventmedia kann den Mietvertrag
dann ohne Einhaltung von Fristen kündigen.
3. Haftung
3.1
Die Haftung von eventmedia — sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen — gleich
aus welchem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalt
oder Aufmachung der eingesetzten Werbemittel haftet der Auftraggeber. Dies gilt
insbesondere für den Fall der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter
durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial. Der Auftraggeber stellt eventmedia von
allen Forderungen frei, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte oder infolge des
Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemittel von Dritten gegen eventmedia erhoben
werden und trägt etwaige hiermit verbundene Rechtsverfolgungskosten. Der Auftraggeber
bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet
3.2
Die Haftung bei höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Als Höhere Gewalt gelten solche
Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen
Betriebsführung nicht verhindert werden konnten, Höhere Gewalt jeder Art,
unvorhersehbare Betriebs-
, Verkehrs - oder Versandstörungen, Feuerschäden,
Überschwemmungen, nicht nur vorübergehende Streiks.Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende
Hindernisse, die die Vertragserfüllung verzögern, verhindern oder unzumutbar werden
lassen, befreien für die Dauer der Behinderung: die Erfüllung zu verschieben.
3.3
eventmedia haftet nicht für die Beschädigung von Werbemitteln oder Werbeträgern durch
Dritte.
4. Produktion und Lieferung von Werbemitteln
4.1
Für eine ordnungsgemäße Durchführung des Mediaauftrages hat der Auftraggeber für die im
Vertrag enthaltenen Werbeträger die notwendige Anzahl von Werbemitteln einschließlich
mindestens 10% Ersatzmenge zu liefern, die den produktspezifischen technischen Vorgaben
entsprechen müssen. Diese Vorgaben erhält der Auftraggeber auf Anforderung.
4.2
Führt eventmedia für den Auftraggeber die Produktion von Werbemitteln durch, gelten
folgende zusätzliche Bestimmungen:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Korrektur erhaltene Abzüge unverzüglich auf ihre
Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Mit Druckfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, soweit es sich
nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckfreigabe anschließenden Produktion
entstanden sind oder erkannt werden konnten, Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. bzw. zum Versand.
eventmedia übernimmt keine Gewähr für geringfügige Abweichungen vom Original bei
farbigen Reproduktionen, insbesondere für geringe Farbunterschiede zwischen den
einzelnen Bögen mehrteiliger Großplakate bzw. für geringfügige Unterschiede zwischen
Andrucken und dem Auflagendruck.
4.3 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von eventmedia schriftlich bestätigt wurden
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle
Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Auftraggeber beizubringende Unterlagen und
Zahlungen termingemäß bei eventmedia eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich
angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Ist
eventmedia an der rechtzeitigen Durchführung ihrer Leistungen durch höhere Gewalt (s.o.
3.2) gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
5. Mängel und Gewährleistung
5.1
Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet.
insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener
unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt
nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für
vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.5.2
Mängel in der Auftragsdurchführung sind eventmedia unverzüglich und schriftlich im
Einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich
nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können Ansprüche nicht
mehr geltend gemacht werden, Hochrechnungen aus der Quote der Beanstandungen einer
eventuellen Stichprobe auf den Gesamtauftrag sind nicht zulässig. Die Haftung von
eventmedia für Mängel an dem ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material
oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen.
5.3
Bei Mediaaufträgen beschränken sich Ersatzleistungen ausschließlich auf die anteiligen
Mediakosten. Für die Produktions- und Versandkosten sind keine Ersatzleistungen möglich.
Gewährleistungsverpflichtungen (z.B. bei mangelhafter Auftragserfüllung) kommt
eventmedia wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach. Erfolgt die Nachholung nicht innerhalb
angemessener Frist oder ist diese ebenfalls nicht einwandfrei, gewährt eventmedia nach
ihrer Wahl einen Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Auftrags. eventmedia trifft
keine Haftung, soweit der jeweilige Anbieter vertragswidrig Mediaaufträge aus von
eventmedia nicht zu vertretenden Gründen mangelhaft oder überhaupt nicht vornimmt. In
diesem Fall ist eventmedia auch nicht zur Erstattung von empfangenen und an den Anbieter
weitergeleiteten Zahlungen verpflichtet. Die Verpflichtung von eventmedia beschränkt sich
auf die Abtretung etwaiger gegen den Anbieter gerichteter Ansprüche an den Auftraggeber.
5.3
Bei Produktionsaufträgen beschränken sich Ersatzleistungen ausschließlich auf die anteiligen
Produktionskosten. Bei begründeter Mängelrüge kann eventmedia wahlweise und unter
Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserungen vornehmen oder Ersatzlieferung des
bemängelten Werbemittels leisten. Gleiches gilt für den Fall einer begründeten Mängelrüge
hinsichtlich der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn ein Teil der Lieferung Mängel
aufweist, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
6. Nutzung von Werbemotiven
eventmedia ist bis auf Widerruf berechtigt, die jeweiligen Werbemotive als Musterdruck
und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere sie auch in Form
einer web-basierenden Datenbank zu verwenden.
7. Schlussbestimmungen
7.1
Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden,
bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen von eventmedia bzw. seines Personals
sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von eventmedia bestätigt
worden sind.7.2
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Die Haager-
Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen
Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über
den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.
7.3
Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz von eventmedia.
7.4
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist — auch für Scheck- und Wechselverfahren — Baden-
Baden ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftraggeber ist jedoch
berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
7.5
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen
verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die
Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten
wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.
Stand: Januar 2025