AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Event & Media 25 GmbH, Hans-Thoma-Straße 34, 76547 Sinzheim

1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge der Firma

Event & Media 25 GmbH (im folgendem eventmedia genannt) und ihren

Vertragspartnern (im folgenden Auftraggeber genannt), soweit keine anderweitigen

Vereinbarungen getroffen werden.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Beratung,

Planung und Durchführung von Media oder Produktionsaufträgen im Namen und auf

Rechnung des Auftraggebers durch eventmedia.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind

nur verbindlich, wenn sie von eventmedia schriftlich bestätigt werden.

2. Vertragsumfang und Preisstellung

2. 1

Der Vertrag zwischen eventmedia und Auftraggeber umfasst die von eventmedia nach dem

Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung konkretisierten Lieferungen und Leistungen.

Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang des Auftrags richten sich jeweils nach der schriftlichen

einzelvertraglichen Vereinbarung und werden mit Zugang der Auftragsbestätigung für beide

Seiten rechtsverbindlich.

2.2

Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten alle Aufträge des Auftraggebers als

Festaufträge.

2.3

Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren. Laufzeiten richten sich jeweils nach der

schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Aus technischen Gründen kann die Laufzeit

geringe Zeiträume früher oder später beginnen bzw. enden.

2.4

Die Preise sind Europreise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne

Umsatzsteuer. Diese wird um jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden

steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.2.5

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind Rechnungen von eventmedia sofort nach Erhalt

ohne Abzug zur Zahlung fällig.

2.6

Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist — Wechsel werden zahlungshalber

angenommen. Diskont- und Einzugsspesen, Zinsen und sonstige Kosten sind eventmedia

unverzüglich zu vergüten. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn eventmedia über den Betrag

verfügen kann, d.h. bei Wechseln und Schecks sowie bei Bankeinzug erst bei Einlösung oder

endgültiger Gutschrift.

2.7

Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf demselben

Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig

festgestellten Forderungen ist, ist ausgeschlossen.

2.8

Der Auftraggeber ist verpflichtet, eventmedia unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen

Rechten Dritter zu unterrichten.

2.9

Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er

— unbeschadet aller anderen Rechte von eventmedia — ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen

in Höhe von jährlich 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank

(EZB) zu zahlen, soweit eventmedia nicht einen höheren Schaden nachweist.

2.10

Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die

Eröffnung eines Vergleichs - oder Konkursverfahrens beantragt oder kommt der

Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die

Gesamtforderung von eventmedia sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen

wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.

eventmedia ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen

oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.11

Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler (z. B. Werbeagentur)

handelt, der eventmedia mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt,

tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Ansprüche von eventmedia zur Sicherung

derselben ab. eventmedia nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur

Einziehung der abgetretenen Forderungen für eventmedia berechtigt, wenn und soweit er

die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an eventmedia sicherstellt.

Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er eventmedia hiervon

unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die

Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher — auch künftiger Forderungen von eventmedia

gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen von

eventmedia.2.12

Werbemittler (z.B. Werbeagenturen) erhalten für eine erfolgreiche Vermittlung

zwischen 10-15 % des Netto- Auftrages.

2.13

Eine Option auf Wiederkehrende Werbemaßnahme eines gleichen Kunden durch einen

Werbemittler / Werbeagentur bedarf der Schriftform / bzw. eines neuen Vertrages.

2.14

Optionen auf Werbeträgerkontingente gelten als unverbindliche Reservierung ohne

Rechtsanspruch.

2.15

Auftragsbestätigungen stehen unter der auslösenden Bedingung, dass der jeweilige Anbieter

nach Auftragserteilung an eventmedia die Durchführung des Auftrags ablehnt und

eventmedia dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt.

2.16

Der Mietauftrag endet auf jeden Fall, wenn das mit dem Grundstückseigentümer

abgeschlossene Hauptmietverhältnis, in dessen Rahmen die Aufstellung der Werbeanlagen

möglich gemacht wurde, endet bzw. die Betreibung der Werbeanlage eingestellt wird,

gleichgültig wer die Beendigung des Hauptmietverhältnisses / Betreibung zu vertreten hat.

Die anteilig geleistete Mietzahlung wird zurückerstattet. Regressansprüche wegen Auflösung

des Mietverhältnisses sind ausgeschlossen. Die vom Auftraggeber angemietete Werbefläche

steht auf privatem Grund, eventmedia hat ein besonderes Kündigungsrecht, wenn der

Grundstückseigentümer Einwände gegen die auf der angemieteten Werbefläche

angebrachten Werbung des Auftraggebers vorbringt. eventmedia kann den Mietvertrag

dann ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

3. Haftung

3.1

Die Haftung von eventmedia — sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen — gleich

aus welchem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalt

oder Aufmachung der eingesetzten Werbemittel haftet der Auftraggeber. Dies gilt

insbesondere für den Fall der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter

durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial. Der Auftraggeber stellt eventmedia von

allen Forderungen frei, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte oder infolge des

Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemittel von Dritten gegen eventmedia erhoben

werden und trägt etwaige hiermit verbundene Rechtsverfolgungskosten. Der Auftraggeber

bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet

3.2

Die Haftung bei höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Als Höhere Gewalt gelten solche

Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen

Betriebsführung nicht verhindert werden konnten, Höhere Gewalt jeder Art,

unvorhersehbare Betriebs-

, Verkehrs - oder Versandstörungen, Feuerschäden,

Überschwemmungen, nicht nur vorübergehende Streiks.Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von uns nicht zu vertretende

Hindernisse, die die Vertragserfüllung verzögern, verhindern oder unzumutbar werden

lassen, befreien für die Dauer der Behinderung: die Erfüllung zu verschieben.

3.3

eventmedia haftet nicht für die Beschädigung von Werbemitteln oder Werbeträgern durch

Dritte.

4. Produktion und Lieferung von Werbemitteln

4.1

Für eine ordnungsgemäße Durchführung des Mediaauftrages hat der Auftraggeber für die im

Vertrag enthaltenen Werbeträger die notwendige Anzahl von Werbemitteln einschließlich

mindestens 10% Ersatzmenge zu liefern, die den produktspezifischen technischen Vorgaben

entsprechen müssen. Diese Vorgaben erhält der Auftraggeber auf Anforderung.

4.2

Führt eventmedia für den Auftraggeber die Produktion von Werbemitteln durch, gelten

folgende zusätzliche Bestimmungen:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Korrektur erhaltene Abzüge unverzüglich auf ihre

Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Mit Druckfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, soweit es sich

nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckfreigabe anschließenden Produktion

entstanden sind oder erkannt werden konnten, Das gleiche gilt für alle sonstigen

Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. bzw. zum Versand.

eventmedia übernimmt keine Gewähr für geringfügige Abweichungen vom Original bei

farbigen Reproduktionen, insbesondere für geringe Farbunterschiede zwischen den

einzelnen Bögen mehrteiliger Großplakate bzw. für geringfügige Unterschiede zwischen

Andrucken und dem Auflagendruck.

4.3 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von eventmedia schriftlich bestätigt wurden

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle

Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Auftraggeber beizubringende Unterlagen und

Zahlungen termingemäß bei eventmedia eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich

angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Ist

eventmedia an der rechtzeitigen Durchführung ihrer Leistungen durch höhere Gewalt (s.o.

3.2) gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

5. Mängel und Gewährleistung

5.1

Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet.

insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener

unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt

nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder

bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für

vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.5.2

Mängel in der Auftragsdurchführung sind eventmedia unverzüglich und schriftlich im

Einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich

nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können Ansprüche nicht

mehr geltend gemacht werden, Hochrechnungen aus der Quote der Beanstandungen einer

eventuellen Stichprobe auf den Gesamtauftrag sind nicht zulässig. Die Haftung von

eventmedia für Mängel an dem ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material

oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen.

5.3

Bei Mediaaufträgen beschränken sich Ersatzleistungen ausschließlich auf die anteiligen

Mediakosten. Für die Produktions- und Versandkosten sind keine Ersatzleistungen möglich.

Gewährleistungsverpflichtungen (z.B. bei mangelhafter Auftragserfüllung) kommt

eventmedia wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach

Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach. Erfolgt die Nachholung nicht innerhalb

angemessener Frist oder ist diese ebenfalls nicht einwandfrei, gewährt eventmedia nach

ihrer Wahl einen Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Auftrags. eventmedia trifft

keine Haftung, soweit der jeweilige Anbieter vertragswidrig Mediaaufträge aus von

eventmedia nicht zu vertretenden Gründen mangelhaft oder überhaupt nicht vornimmt. In

diesem Fall ist eventmedia auch nicht zur Erstattung von empfangenen und an den Anbieter

weitergeleiteten Zahlungen verpflichtet. Die Verpflichtung von eventmedia beschränkt sich

auf die Abtretung etwaiger gegen den Anbieter gerichteter Ansprüche an den Auftraggeber.

5.3

Bei Produktionsaufträgen beschränken sich Ersatzleistungen ausschließlich auf die anteiligen

Produktionskosten. Bei begründeter Mängelrüge kann eventmedia wahlweise und unter

Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserungen vornehmen oder Ersatzlieferung des

bemängelten Werbemittels leisten. Gleiches gilt für den Fall einer begründeten Mängelrüge

hinsichtlich der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn ein Teil der Lieferung Mängel

aufweist, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

6. Nutzung von Werbemotiven

eventmedia ist bis auf Widerruf berechtigt, die jeweiligen Werbemotive als Musterdruck

und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere sie auch in Form

einer web-basierenden Datenbank zu verwenden.

7. Schlussbestimmungen

7.1

Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden,

bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen von eventmedia bzw. seines Personals

sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von eventmedia bestätigt

worden sind.7.2

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Die Haager-

Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen

Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über

den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

7.3

Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz von eventmedia.

7.4

Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist — auch für Scheck- und Wechselverfahren — Baden-

Baden ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der

Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen

Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Auftraggeber ist jedoch

berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

7.5

Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen

verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die

Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten

wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

Stand: Januar 2025